Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

   Abschnitt 3 - Statistik und Schlussvorschriften (§§ 22 - 27)   

§ 22
Bundesstatistik

(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung ist eine laufende Erhebung zum Bezug von Elterngeld als Bundesstatistik durchzuführen. Die Erhebung erfolgt zentral beim Statistischen Bundesamt.

(2) Die Statistik erfasst vierteljährlich zum jeweils letzten Tag des aktuellen und der vorangegangenen zwei Kalendermonate erstmalig zum 31. März 2013 für Elterngeld beziehende Personen folgende Erhebungsmerkmale:

1. Art der Berechtigung nach § 1,
2. Grundlagen der Berechnung des zustehenden Monatsbetrags nach Art und Höhe (§ 2 Absatz 1, 2, 3 oder 4, § 2a Absatz 1 oder 4, § 2c oder § 2d),
3. Höhe des zustehenden Monatsbetrags ohne die Berücksichtigung der Einnahmen nach § 3 und der Ausübung der Verlängerungsmöglichkeit (§ 6),
4. Art und Höhe der Einnahmen nach § 3,
5. Ausübung der Verlängerungsmöglichkeit (§ 6),
6. Höhe des ausgezahlten Monatsbetrags,
7. Geburtstag des Kindes,
8. für die Antragstellerin oder den Antragsteller:
a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,
b) Staatsangehörigkeit,
c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
d) Familienstand und unverheiratetes Zusammenleben mit dem anderen Elternteil und
e) Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder.

(3) Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2, 3 und 6 sind für jeden Lebensmonat des Kindes, bezogen auf den Zeitraum des Leistungsbezugs, zu melden.

(4) Hilfsmerkmale sind:

1. Name und Anschrift der zuständigen Behörde,
2. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und
3. Kennnummer des Antragstellers oder der Antragstellerin.

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Literatur im Internet zu § 22 BEEG

Querverweise

Auf § 22 BEEG verweisen folgende Vorschriften:
    BEEG
      Statistik und Schlussvorschriften
        § 23 (Auskunftspflicht; Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt)
        § 24a (Übermittlung von Einzelangaben durch das Statistische Bundesamt)
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