Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

   Abschnitt 3 - Statistik und Schlussvorschriften (§§ 22 - 27)   

§ 25
Bericht

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 1. Oktober 2008 einen Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. Er darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

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Literatur im Internet zu § 25 BEEG

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