Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Abschnitt 2 - Verfahren und Organisation (§§ 5 - 14) |
(1) 1Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. 2Es wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. 3Im Antrag ist anzugeben, für welche Lebensmonate Basiselterngeld, für welche Lebensmonate Elterngeld Plus oder für welche Lebensmonate Partnerschaftsbonus beantragt wird.
(2) 1Die im Antrag getroffenen Entscheidungen können bis zum Ende des Bezugszeitraums geändert werden. 2Eine Änderung kann rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats verlangt werden, in dem der Änderungsantrag eingegangen ist. 3Sie ist außer in den Fällen besonderer Härte unzulässig, soweit Monatsbeträge bereits ausgezahlt sind. 4Abweichend von den Sätzen 2 und 3 kann für einen Lebensmonat, in dem bereits Elterngeld Plus bezogen wurde, nachträglich Basiselterngeld beantragt werden. 5Im Übrigen finden die für die Antragstellung geltenden Vorschriften auch auf den Änderungsantrag Anwendung.
(3) 1Der Antrag ist, außer im Fall des § 4c und der Antragstellung durch eine allein sorgeberechtigte Person, zu unterschreiben von der Person, die ihn stellt, und zur Bestätigung der Kenntnisnahme auch von der anderen berechtigten Person. 2Die andere berechtigte Person kann gleichzeitig
1. | einen Antrag auf Elterngeld stellen oder | |
2. | der Behörde anzeigen, wie viele Monatsbeträge sie beansprucht, wenn mit ihrem Anspruch die Höchstgrenzen nach § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 4b überschritten würden. |
3Liegt der Behörde von der anderen berechtigten Person weder ein Antrag auf Elterngeld noch eine Anzeige nach Satz 2 vor, so werden sämtliche Monatsbeträge der berechtigten Person ausgezahlt, die den Antrag gestellt hat; die andere berechtigte Person kann bei einem späteren Antrag abweichend von § 5 Absatz 2 nur die unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 4b vom Gesamtanspruch verbleibenden Monatsbeträge erhalten.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 15.02.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2021 | Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes | 15.02.2021 | |
01.01.2015 | Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz | 18.12.2014 | |
01.08.2013 | Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) | 15.02.2013 | |
18.09.2012 | Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs | 10.09.2012 | |
24.01.2009 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 17.01.2009 |
Rechtsprechung zu § 7 BEEG
86 Entscheidungen zu § 7 BEEG in unserer Datenbank:
- BSG, 26.09.2014 - B 10 EG 4/14 B
Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.01.2014 - L 2 EG 11/13
Einhalten der Frist beim Antrag auf Gewährung von Elterngeld
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.01.2014 - L 2 EG 11/13
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2016 - L 17 EG 13/12
Elterngeldrecht - Wegfall der Leistungsvoraussetzungen im ersten Bezugsmonat - ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 08.03.2018 - B 10 EG 7/16 R
Elterngeldrecht - Aufhebung der Adoptionspflege im ersten Bezugsmonat - ...
- BSG, 08.03.2018 - B 10 EG 7/16 R
- LSG Hamburg, 29.05.2019 - L 2 EG 3/19
Anspruch auf Elterngeld
- LSG Sachsen-Anhalt, 17.11.2021 - L 2 EG 1/21
Elterngeld Plus nach dem 14. Lebensmonat - durchgehender Bezug ab dem 15. ...
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- LSG Baden-Württemberg, 15.05.2018 - L 11 EG 3623/17
Elterngeld - Einkommensermittlung - alleinerziehender Vater - selbstständige ...
- LSG Baden-Württemberg, 25.04.2023 - L 11 EG 1050/21
- BSG, 29.06.2017 - B 10 EG 6/16 R
Elterngeld - Lebensmonat des Kindes mit Bezug von Mutterschaftsgeld durch die ...
Querverweise
Auf § 7 BEEG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Verfahren und Organisation
- § 13 (Rechtsweg)