Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

   Abschnitt 1 - Elterngeld (§§ 1 - 14)   
§ 9
Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers

Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber der nach § 12 zuständigen Behörde für bei ihm Beschäftigte das Arbeitsentgelt, die abgezogene Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Arbeitszeit auf Verlangen zu bescheinigen. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes) tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

 

Hinweis der Redaktion:

Folgende Sätze 3 und 4 werden gem. Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) vom 28.03.2009 (BGBl. I S. 634) mit Wirkung vom 1.1.2012 angefügt:

Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach Satz 1 besteht nicht für Daten, die dieser nach § 97 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Zentrale Speicherstelle übermittelt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für ehemalige Arbeitgeber.

Rechtsprechung zu § 9 BEEG

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Literatur im Internet zu § 9 BEEG

Querverweise

Auf § 9 BEEG verweisen folgende Vorschriften:
    BEEG
      Elterngeld
        § 13 (Rechtsweg)
        § 14 (Bußgeldvorschriften)

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