BGB-Informationspflichten-Verordnung

   Abschnitt 3 - Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern (§§ 4 - 11)   

§ 10
Nachweis nach § 651k Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Ein Reiseveranstalter, der seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet, hat den Nachweis nach § 651k Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der am Ort seiner Hauptniederlassung geltenden Vorschriften, jedoch in deutscher oder einer anderen für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache zu führen.

Rechtsprechung zu § 10 BGB-InfoV

Entscheidung zu § 10 BGB-InfoV in unserer Datenbank:

Literatur im Internet zu § 10 BGB-InfoV

Querverweise

Auf § 10 BGB-InfoV verweisen folgende Vorschriften:
    BGB-InfoV
      Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern
        § 9 (Muster für den Sicherungsschein)
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