BGB-Informationspflichten-Verordnung

   Abschnitt 5 - Belehrung über Widerrufs- und Rückgaberecht (§ 14)   
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Form der Widerrufs- und Rückgabebelehrung, Verwendung eines Musters

(1) Die Belehrung über das Widerrufsrecht genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird.

(2) Die Belehrung über das Rückgaberecht genügt den Anforderungen des § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 3 verwandt wird.

(3) Verwendet der Unternehmer für die Belehrung das Muster der Anlage 2 oder 3, darf er in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen.

(4) Belehrt der Unternehmer den Verbraucher ohne Verwendung des Musters der Anlage 2 oder 3 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht, muss er in der Belehrung seine ladungsfähige Anschrift angeben.

Rechtsprechung zu § 14 BGB-InfoV

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 14 BGB-InfoV

Querverweise

Auf § 14 BGB-InfoV verweisen folgende Vorschriften:
    BGB-InfoV
      Informationspflichten bei Verbraucherverträgen
        § 1 (Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen)
     
      Schlussvorschriften
        § 16 (Überleitungsregelung für die Muster nach § 14)

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