BGB-Informationspflichten-Verordnung

   Abschnitt 6 - Schlussvorschriften (§ 15 - 16)   

§ 16
Überleitungsregelung für die Muster nach § 14

§ 1 Abs. 4 Satz 2 und § 14 Abs. 1 bis 3 sind auch auf solche Informationen und Belehrungen über das Widerrufs- oder Rückgaberecht anzuwenden, die den bis zum 31. März 2008 geltenden Mustern entsprechen und dem Verbraucher vor dem 1. Oktober 2008 in Textform mitgeteilt worden sind.

Rechtsprechung zu § 16 BGB-InfoV

9 Entscheidungen zu § 16 BGB-InfoV in unserer Datenbank:

Literatur im Internet zu § 16 BGB-InfoV

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht