BGB-Informationspflichten-Verordnung

   Abschnitt 6 - Schlussvorschriften (§ 15 - 16)   
§ 16
Überleitungsregelung für die Muster nach § 14

§ 1 Abs. 4 Satz 2 und § 14 Abs. 1 bis 3 sind auch auf solche Informationen und Belehrungen über das Widerrufs- oder Rückgaberecht anzuwenden, die den bis zum 31. März 2008 geltenden Mustern entsprechen und dem Verbraucher vor dem 1. Oktober 2008 in Textform mitgeteilt worden sind.

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