BGB-Informationspflichten-Verordnung
| Abschnitt 3 - Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern (§§ 4 - 11) |
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, zu unterrichten über
| 1. | Pass- und Visumerfordernisse, insbesondere über die Fristen zur Erlangung dieser Dokumente; diese Verpflichtung bezieht sich auf die Erfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, | |
| 2. | gesundheitspolizeiliche Formalitäten, |
soweit diese Angaben nicht bereits in einem von dem Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthalten und inzwischen keine Änderungen eingetreten sind.
Rechtsprechung zu § 5 BGB-InfoV
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 5 BGB-InfoV
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