BGB-Informationspflichten-Verordnung

   Abschnitt 3 - Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern (§§ 4 - 11)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 5
Unterrichtung vor Vertragsschluss

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, zu unterrichten über

1. Pass- und Visumerfordernisse, insbesondere über die Fristen zur Erlangung dieser Dokumente; diese Verpflichtung bezieht sich auf die Erfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird,
2. gesundheitspolizeiliche Formalitäten,

soweit diese Angaben nicht bereits in einem von dem Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthalten und inzwischen keine Änderungen eingetreten sind.

Rechtsprechung zu § 5 BGB-InfoV

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 5 BGB-InfoV

Querverweise

Auf § 5 BGB-InfoV verweisen folgende Vorschriften:
    BGB-InfoV
      Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern
        § 11 (Gelegenheitsreiseveranstalter)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 5 BGB-InfoV und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht