BGB-Informationspflichten-Verordnung
| Abschnitt 3 - Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern (§§ 4 - 11) |
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, zu unterrichten über
| 1. | Pass- und Visumerfordernisse, insbesondere über die Fristen zur Erlangung dieser Dokumente; diese Verpflichtung bezieht sich auf die Erfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, | |
| 2. | gesundheitspolizeiliche Formalitäten, |
soweit diese Angaben nicht bereits in einem von dem Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthalten und inzwischen keine Änderungen eingetreten sind.
Rechtsprechung zu § 5 BGB-InfoV
8 Entscheidungen zu § 5 BGB-InfoV in unserer Datenbank:
- BGH, 25.04.2006 - X ZR 198/04
Keine Haftung des Reisebüros wegen unterlassener Information über den Passzwang ...
- LG Duisburg, 31.08.2012 - 7 S 33/12
Drittstaaten Einreisebestimmungen Informationspflicht Pass- und ...
- OLG Rostock, 07.08.2008 - 1 U 143/08
Reisevertragsrecht: Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Unterrichtung über ...
- OLG Frankfurt, 08.05.2008 - 6 U 101/07
Informationspflicht von Reiseveranstaltern: Pflicht zur Angabe von Anzahlung und ...
- LG Frankfurt/Main, 19.02.2009 - 24 S 189/08
Pauschalreisevertrag: Namentliche Bezeichnung der Stelle für die ...
- LG Kiel, 16.12.2011 - 1 S 77/11
- LG Gießen, 28.07.2010 - 1 S 64/10
Informations- und Nachweispflicht von Reiseveranstaltern: Angaben auf einer ...
- LG Frankfurt/Main, 30.04.2009 - 24 S 136/08
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