Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89)   
   Titel 1 - Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer (§§ 1 - 14)   
nächste Vorschrift § 1
Beginn der Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

Rechtsprechung zu § 1 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BSG, durch Vergewaltigung gezeugtes behindertes Kind, 16.4.02 
    § 1 OEG, auch Personen, die durch die Gewalttat selbst gezeugt werden, können einen Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz haben (vgl. § 1 BGB)

  • BGH, heterologe Insemination, 3.5.95 (BGHZ 129, 297) 
    § 1600 BGB aF, Anfechtungsrecht des Scheinvaters kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden (Hinweis: die Entscheidung ist überholt durch die gesetzliche Neuregelung in § 1600 II BGB aufgrund Gesetzes vom 9.4.02);
    Übernahme einer Unterhaltspflicht durch Vertrag gilt auch nach erfolgreicher Ehelichkeitsanfechtung, zur Widerruflichkeit eines solchen Vertrages;
    zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung ab 1.1.02>) bei Unterhaltsverträgen: wer den Wegfall selbst herbeiführt, kann sich auf ihn nicht berufen;
    § 328 BGB, auch einem noch nicht Geborenen (§ 1 BGB) können vertraglich Rechte zugewendet werden;
    § 6 AGBG (jetzt § 306 BGB <Fassung ab 1.1.02>) gilt auch dann, wenn sich die Unwirksamkeit einer Klausel nicht aus dem AGBG, sondern aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt

  • BGH, Änderung des Entbindungskonzepts, 6.12.88 (BGHZ 106, 153)
    § 823 I BGB, Aufklärungspflichten bei einer Risikogeburt;
    Zuordnung von Vermögensschäden zwischen Mutter und Kind;
    § 823 BGB, Haftung auch für Schädigungen vor der Geburt (also vor Erlangung der Rechtsfähigkeit, § 1 BGB)

Literatur im Internet zu § 1 BGB

Querverweise

Auf § 1 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Rechtliche Betreuung
            § 1897 (Bestellung einer natürlichen Person)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Geschäftsfähigkeit
            §§ 104 ff (Geschäftsunfähigkeit)
     
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Pflegschaft
            § 1912 (Pflegschaft für eine Leibesfrucht)
    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
      Allgemeine Vorschriften
        Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff
          Art. 1 I (zu §§ 1 ff)
        Internationales Privatrecht
          Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
            Art. 7 (Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit)
            Art. 12 (Schutz des anderen Vertragsteils)

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