Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89)   
   Titel 1 - Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer (§§ 1 - 14)   
§ 1
Beginn der Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

Rechtsprechung zu § 1 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BSG, durch Vergewaltigung gezeugtes behindertes Kind, 16.4.02 
    § 1 OEG, auch Personen, die durch die Gewalttat selbst gezeugt werden, können einen Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz haben (vgl. § 1 BGB)

  • BGH, heterologe Insemination, 3.5.95 (BGHZ 129, 297) 
    § 1600 BGB aF, Anfechtungsrecht des Scheinvaters kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden (Hinweis: die Entscheidung ist überholt durch die gesetzliche Neuregelung in § 1600 II BGB aufgrund Gesetzes vom 9.4.02);
    Übernahme einer Unterhaltspflicht durch Vertrag gilt auch nach erfolgreicher Ehelichkeitsanfechtung, zur Widerruflichkeit eines solchen Vertrages;
    zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung ab 1.1.02>) bei Unterhaltsverträgen: wer den Wegfall selbst herbeiführt, kann sich auf ihn nicht berufen;
    § 328 BGB, auch einem noch nicht Geborenen (§ 1 BGB) können vertraglich Rechte zugewendet werden;
    § 6 AGBG (jetzt § 306 BGB <Fassung ab 1.1.02>) gilt auch dann, wenn sich die Unwirksamkeit einer Klausel nicht aus dem AGBG, sondern aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt

  • BGH, Änderung des Entbindungskonzepts, 6.12.88 (BGHZ 106, 153)
    § 823 I BGB, Aufklärungspflichten bei einer Risikogeburt;
    Zuordnung von Vermögensschäden zwischen Mutter und Kind;
    § 823 BGB, Haftung auch für Schädigungen vor der Geburt (also vor Erlangung der Rechtsfähigkeit, § 1 BGB)

Literatur im Internet zu § 1 BGB

Querverweise

Auf § 1 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Rechtliche Betreuung
            § 1897 (Bestellung einer natürlichen Person)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Geschäftsfähigkeit
            §§ 104 ff (Geschäftsunfähigkeit)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eingehung der Ehe
            Ehefähigkeit
              § 1303 I (Ehemündigkeit)
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Pflegschaft
            § 1912 (Pflegschaft für eine Leibesfrucht)
    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
      Allgemeine Vorschriften
        Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff
          Art. 1 I (zu §§ 1 ff)
        Internationales Privatrecht
          Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
            Art. 7 (Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit)
            Art. 12 (Schutz des anderen Vertragsteils)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 1 BGB bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (12)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht