Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89)   
   Titel 1 - Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer (§§ 1 - 14)   

§ 1
Beginn der Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

Rechtsprechung zu § 1 BGB

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Literatur im Internet zu § 1 BGB

Querverweise

Auf § 1 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Rechtliche Betreuung
            § 1897 (Bestellung einer natürlichen Person)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Geschäftsfähigkeit
            §§ 104 ff (Geschäftsunfähigkeit)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eingehung der Ehe
            Ehefähigkeit
              § 1303 I (Ehemündigkeit)
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Pflegschaft
            § 1912 (Pflegschaft für eine Leibesfrucht)
    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
      Allgemeine Vorschriften
        Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff
          Art. 1 I (zu §§ 1 ff)
        Internationales Privatrecht
          Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
            Art. 7 (Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit)
            Art. 12 (Schutz des anderen Vertragsteils)
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