Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103)   
§ 100
Nutzungen

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

Rechtsprechung zu § 100 BGB

253 Entscheidungen zu § 100 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 100 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 100 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verzug des Gläubigers
            § 302 (Nutzungen)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
            Rücktritt
              § 346 I (Wirkungen des Rücktritts)
              § 347 I (Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 818 I (Umfang des Bereicherungsanspruchs)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 987 (Nutzungen nach Rechtshängigkeit)
            § 988 (Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers)
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1030 (Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1213 (Nutzungspfand)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1698 II (Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Erbschaftsanspruch
            § 2020 (Nutzungen und Früchte)
        Testament
          Vermächtnis
            § 2184 S. 2 (Früchte; Nutzungen)
        Erbschaftskauf
          § 2379 S. 1 (Nutzungen und Lasten vor Verkauf)
          § 2380 S. 2 (Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf)
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Verfall und Einziehung
            § 73 II 1 (Voraussetzungen des Verfalls)

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