Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007)   
§ 1001
Klage auf Verwendungsersatz

Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien, dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Eigentümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.

Rechtsprechung zu § 1001 BGB

16 Entscheidungen zu § 1001 BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 1001 BGB

Querverweise

Auf § 1001 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Fund
              § 972 (Zurückbehaltungsrecht des Finders)
              § 978 (Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt)
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 1007 (Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Erbschaftsanspruch
            § 2022 (Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen)

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