Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 1002
Erlöschen des Verwendungsanspruchs

(1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt.

(2) Auf diese Fristen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 1002 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:

Literatur im Internet zu § 1002 BGB

Querverweise

Auf § 1002 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Fund
              § 972 (Zurückbehaltungsrecht des Finders)
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 1007 (Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Erbschaftsanspruch
            § 2022 (Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 1002 BGB:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit)

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