Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
(1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt.
(2) Auf diese Fristen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 1002 BGB
32 Entscheidungen zu § 1002 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 24.06.2002 - II ZR 266/01
Verwendungsersatz - Auch bei vorheriger Einwilligung möglich!
- OLG Naumburg, 21.12.2006 - 2 U 99/06
Immobilien - Leihvertrag über Nutzung des Grundstücks konkludent vereinbart?
- OLG Rostock, 13.09.2007 - 7 U 96/06
Immobilien - Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags mit Bauverpflichtung
- BGH, 14.11.2007 - VII ZR 340/06
- BGH, 18.05.1983 - VIII ZR 86/82
Allgemeines Vertragsrecht - Erlöschen d. Verwendungsersatzanspruchs n. Rückgabe
- VG Köln, 16.06.2011 - 6 K 4008/10
- BGH, 19.05.2000 - V ZR 453/99
Herausgabe von Nutzungen und Verwendungsersatz bei Eintragung einer Vormerkung
- BGH, 22.07.2010 - V ZB 178/09
Zwangsvollstreckung - Beschlagnahmerang: Maßgeblicher Zeitpunkt für Bestimmung
- OLG Stuttgart, 28.07.2010 - 4 U 191/09
Insolvenzeröffnungsverfahren: Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei ...
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Querverweise
- BGB
- Sachenrecht
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Erbschaftsanspruch
- § 2022 (Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit)