Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Rechtsprechung zu § 1004 BGB
4.753 Entscheidungen zu § 1004 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 23.02.1973 - V ZR 109/71
Verjährung des nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruchs
- BGH, 07.03.1986 - V ZR 92/85
Beeinträchtigung einer Abwasserleitung durch vom Nebengrundstück eingedrungene ...
- BGH, 18.04.1997 - V ZR 28/96
Berücksichtigung eines Mitverschuldens im Rahmen des Beseitigungsanspruchs
- BGH, 21.10.1994 - V ZR 12/94
Erstattung von Kosten für Beseitigung von Eigentumsstörungen
- BGH, 14.11.2003 - V ZR 102/03
Immobilien - Nachbarrechtliche Ausschlussfrist
- BGH, 02.12.1988 - V ZR 26/88
Störereigenschaft einer Gemeinde bei Eindringen von Baumwurzeln in eine ...
- BGH, 28.11.2003 - V ZR 99/03
Nachbarrecht - Beseitigung von störenden Wurzeln
- BGH, 01.12.1995 - V ZR 9/94
Begriff des Störers bei Bodenverunreinigungen
- BGH, 20.11.1992 - V ZR 82/91
Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich
- BGH, 26.04.1991 - V ZR 346/89
Anspruch des Grundstückseigentümers wegen des Eindringens von Baumwurzeln in ...
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Literatur im Internet zu § 1004 BGB
- Die Verletzung ehelicher Pflichten und ihre Folgen
von Wiss. Mit. Anne Sanders, Universität Köln
Forum Familienrecht 1+2/2005, S. 12-19
über www.forum-familienrecht.de - § 1004 BGB von RiBGH Alfred Keukenschrijver (Gesetzeskommentar)
Stand: 2010
in: Dauner-Lieb/Heidel/Ring (Hrsg.), BGB - § 1004 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Gesetzesbegründung Patientenverfügung
Patientenverfügung
PEG-Sonde - § 1004 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Störerhaftung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Grunddienstbarkeiten
- § 1027 (Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit)
- BGB
- Sachenrecht
- Eigentum
- Dienstbarkeiten
- Grunddienstbarkeiten
- §§ 1018 ff (Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit) (zu § 1004 II)
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1065 (Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts)
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1227 (Schutz des Pfandrechts)
- Nachbarrechtsgesetz (NRG)
- Gebäude
- Einwirkung von Verkehrsunternehmen
- § 30 (zu § 1004 II)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Dauerwohnrecht
- § 34 II (Ansprüche des Eigentümers und der Dauerwohnberechtigten)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
- § 77 (Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung) (zu § 1004 I)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 890 (Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 11 (Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren) (zu § 1004 II)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Eigentumsverhältnisse der Gewässer
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Erholung in Natur und Landschaft
- §§ 51 ff (Betreten der freien Landschaft) (zu § 1004 II)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 14 (Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen) (zu § 1004 II)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten
- Wegerechte
- § 76 (Beeinträchtigung von Grundstücken) (zu § 1004 II)
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