Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der in § 867 bestimmte Anspruch zu.
Rechtsprechung zu § 1005 BGB
1 Entscheidungen zu § 1005 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 04.02.2005 - V ZR 142/04
Immobilien - Beseitigung von Bodenkontamination
Literatur im Internet zu § 1005 BGB
Querverweise
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