Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007)   
§ 1005
Verfolgungsrecht

Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des Grundstücks der in § 867 bestimmte Anspruch zu.

Rechtsprechung zu § 1005 BGB

1 Entscheidungen zu § 1005 BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 1005 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1005 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1065 (Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1227 (Schutz des Pfandrechts)

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