Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
Rechtsprechung zu § 1006 BGB
301 Entscheidungen zu § 1006 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 16.10.2003 - IX ZR 55/02
Gesellschaftsrecht - Ein-Mann-GmbH und Alleingesellschafter rechtlich getrennt!
- BGH, 04.02.2002 - II ZR 37/00
Widerlegung der Eigentumsvermutung
- OLG Hamm, 05.03.2012 - 5 U 147/11
Eigentumsvermutung
- BGH, 20.09.2004 - II ZR 318/02
Auslegung einer Sicherungsvereinbarng
- OLG Saarbrücken, 14.06.2007 - 8 U 157/06
Zum Umfang der Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB
- OLG Celle, 09.11.2005 - 16 VA 9/05
Hinterlegung: Klageaufforderung im Hinterlegungsverfahren
- BGH, 25.01.1984 - VIII ZR 270/82
Reichweite und Widerlegung der Eigentumsvermutung
- VG Stuttgart, 11.07.2002 - 1 K 36/02
Sicherstellungsbescheid zwecks Beschlagnahme von Geldscheinen nach Vereinsverbot.
- BGH, 30.11.1988 - VIII ZR 305/87
- BGH, 19.01.1994 - IV ZR 207/92
Behandlung von in Deutschland befindlichen Inhaberaktien an ausländischen ...
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Literatur im Internet zu § 1006 BGB
- § 1006 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 851 (Ersatzleistung an Nichtberechtigten)
- Sachenrecht
- Besitz
- § 868 (Mittelbarer Besitz) (zu § 1006 III)
- Eigentum
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1065 (Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts)
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1227 (Schutz des Pfandrechts)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- § 1362 (Eigentumsvermutung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 292 (Gesetzliche Vermutungen)
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