Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007)   
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Eigentumsvermutung für Besitzer

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

Rechtsprechung zu § 1006 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, weggenommene Stute, 21.2.79 (BGHZ 73, 355) 
    Einschränkung des § 863 BGB bei gleichzeitiger Entscheidungsreife einer petitorischen Widerklage gegen die Besitzschutzklage (§ 864 II BGB analog);
    § 1006 BGB bei Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz;
    § 823 II BGB iVm § 858 BGB, kein Ersatz des Nutzungsschadens

Literatur im Internet zu § 1006 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1006 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Unerlaubte Handlungen
            § 851 (Ersatzleistung an Nichtberechtigten)
     
      Sachenrecht
        Besitz
          § 868 (Mittelbarer Besitz) (zu § 1006 III)
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Übertragung
              § 932 (Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten)
              § 933 (Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut)
              § 934 (Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs)
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1065 (Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1227 (Schutz des Pfandrechts)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
            § 1362 (Eigentumsvermutung)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 292 (Gesetzliche Vermutungen)

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