Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
Rechtsprechung zu § 1006 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 19 Entscheidungen zu § 1006 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, weggenommene Stute, 21.2.79 (BGHZ 73, 355)
Einschränkung des § 863 BGB bei gleichzeitiger Entscheidungsreife einer petitorischen Widerklage gegen die Besitzschutzklage (§ 864 II BGB analog);
§ 1006 BGB bei Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz;
§ 823 II BGB iVm § 858 BGB, kein Ersatz des Nutzungsschadens
Literatur im Internet zu § 1006 BGB
- § 1006 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Eigentumsvermutung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1006 BGB:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 851 (Ersatzleistung an Nichtberechtigten)
- Sachenrecht
- Besitz
- § 868 (Mittelbarer Besitz) (zu § 1006 III)
- Eigentum
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1065 (Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts)
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1227 (Schutz des Pfandrechts)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- § 1362 (Eigentumsvermutung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 292 (Gesetzliche Vermutungen)
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