Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103) |
Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist:
1. | die in § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn er sie als Früchte eines Rechts zu beziehen hat, insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden, | |
2. | andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung fällig werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Teil. |
Rechtsprechung zu § 101 BGB
122 Entscheidungen zu § 101 BGB in unserer Datenbank:
- BFH, 07.10.2021 - III R 15/18
Keine Hinzurechnung von Stückzinsen eines Sachdarlehens - Die Entscheidung wurde ...
- BFH, 02.10.2018 - IV R 24/15
Aktivierung des bei Veräußerung eines GmbH-Anteils vorbehaltenen ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 05.02.2015 - 15 K 582/12
Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG
- FG München, 05.02.2015 - 15 K 582/12
- FG Köln, 21.09.2016 - 14 K 3263/13
Erfassung von Erträgen aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 13.03.2018 - IX R 35/16
Zur steuerlichen Berücksichtigung eines im Rahmen der Veräußerung von ...
- BFH, 13.03.2018 - IX R 35/16
- OLG Schleswig, 08.12.2021 - 9 U 86/20
Gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklausel bei Tod eines Kommanditisten: ...
- FG Hamburg, 21.02.2013 - 3 K 69/12
Einkommensteuer: Abgrenzung zwischen Zinsen und Veräußerungsentgelt bei der ...
- FG Hessen, 20.12.2022 - 5 K 1615/20
Besteuerung von Zinseinkünften aus einer zinsfrei gestundeten i.R. eines ...
- BGH, 24.03.2022 - 3 StR 375/20
Keine Verhängung von Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe trotz Antrags ...
- BFH, 14.02.2022 - VIII R 29/18
Mittelbare vGA im Zusammenhang mit nießbrauchbelasteten GmbH-Geschäftsanteilen
Querverweise
Auf § 101 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 993 (Haftung des redlichen Besitzers)