Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103) |
Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist:
| 1. | die in § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn er sie als Früchte eines Rechts zu beziehen hat, insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden, | |
| 2. | andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung fällig werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Teil. |
Rechtsprechung zu § 101 BGB
60 Entscheidungen zu § 101 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 30.04.1991 - VIII R 38/87
Zeitanteilige Zurechnung von Zinsen im Verhältnis von Vertragserbe und ...
- BGH, 08.12.1997 - II ZR 203/96
Auslegung eines Vertrages über die Gewinnverwendung vergangener Geschäftsjahre im ...
- BGH, 30.01.1995 - II ZR 45/94
Behandlung eigener Anteile der GmbH; Anspruch des veräußernden Gesellschafters ...
- BFH, 30.10.1973 - I R 67/72
- FG Niedersachsen, 29.04.2009 - 9 K 242/06
Zurechnung von Zinsen nach dem Kauf einer Grundschuld
- BFH, 09.03.1982 - VIII R 160/81
- BFH, 21.05.1986 - I R 199/84
- FG München, 10.11.2003 - 7 V 3948/03
Hinzurechnung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters; Aussetzung der ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 10.08.2004 - I B 2/04
Stille Gesellschaft: Hinzurechnung der Gewinnanteile nach § 8 Nr. 3 GewStG
- BFH, 10.08.2004 - I B 2/04
- BFH, 21.05.1986 - I R 190/81
Anschaffungskosten eines GmbH-Anteils und Gewinnbezugsrechts
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