Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 5 - Miteigentum (§§ 1008 - 1011) |
(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.
Rechtsprechung zu § 1010 BGB
55 Entscheidungen zu § 1010 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Schleswig, 19.07.2000 - 2 W 112/00
Aufteilung eines Wohngrundstücks
- OLG Hamm, 20.01.2011 - 15 W 249/10
Zulässigkeit einer einzelne Regelungen der Gemeinschaftsordnung beanstandenden ...
- OLG Oldenburg, 23.01.2012 - 12 W 7/12
Ist Ausschluss der Aufhebung einer GbR eintragungsfähig?
- BayObLG, 30.07.1992 - 2Z BR 49/92
Eintragung von § 748 BGB abweichender Regelungen der Miteigentümer eines ...
- OLG Frankfurt, 02.04.2012 - 20 W 57/11
Grundbuch: Überprüfung der Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters bei ...
- VG Augsburg, 26.10.2005 - Au 4 K 05.791
- LG München II, 21.08.2007 - 6 T 2241/07
Klarstellungsvermerk bei Aufhebungsverbot
- OLG Schleswig, 25.05.2000 - 2 W 112/00
Umgehung eines Genehmigungsvorbehalts durch Bildung von Gemeinschaftseigentum
- OLG München, 21.11.2011 - 34 Wx 357/11
Wohnungseigentum - Sondernutzungsrecht nicht auf Einzeleigentümer übertragbar!
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Querverweise
- BGB
- Sachenrecht
- Eigentum
- Miteigentum
- § 1008 (Miteigentum nach Bruchteilen)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2044 (Ausschluss der Auseinandersetzung)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Grundbuchsachen
- § 65 (Eintragung von Verfügungsbeschränkungen)