Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 5 - Miteigentum (§§ 1008 - 1011)   

§ 1010
Sondernachfolger eines Miteigentümers

(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

Rechtsprechung zu § 1010 BGB

55 Entscheidungen zu § 1010 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 1010 BGB

Querverweise

Auf § 1010 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Miteigentum
            § 1008 (Miteigentum nach Bruchteilen)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Mehrheit von Erben
            Rechtsverhältnis der Erben untereinander
              § 2044 (Ausschluss der Auseinandersetzung)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Grundbuchsachen
            § 65 (Eintragung von Verfügungsbeschränkungen)
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