Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 5 - Miteigentum (§§ 1008 - 1011) |
(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.
Rechtsprechung zu § 1010 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 1010 BGB im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 1010 BGB
Querverweise
Auf § 1010 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Sachenrecht
- Eigentum
- Miteigentum
- § 1008 (Miteigentum nach Bruchteilen)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2044 (Ausschluss der Auseinandersetzung)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Grundbuchsachen
- § 65 (Eintragung von Verfügungsbeschränkungen)
- Landesbauordnung (LBO)
- Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
- § 40 (Gemeinschaftsanlagen)
Rechtsberatung
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