Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 5 - Miteigentum (§§ 1008 - 1011) |
(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.
Rechtsprechung zu § 1010 BGB
144 Entscheidungen zu § 1010 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 22.09.2022 - V ZB 8/22
Teilungsversteigerung eines Miteigentumsanteils an Grundstück: Stellung der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Würzburg, 11.02.2022 - 3 T 1907/21
Übrige Miteigentümer als Beteiligte im Verfahren über die Zwangsversteigerung ...
- LG Würzburg, 11.02.2022 - 3 T 1907/21
- OLG Dresden, 15.01.2024 - 4 U 1887/21
Ausgeschiedener Miteigentümer ist nicht (mehr) prozessführungsbefugt!
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 21.11.2023 - 4 U 1887/21
Rechtsnachfolge; Prozessstandschaft; Sachbefugnis; Aussetzung; Restitution
- OLG Dresden, 21.11.2023 - 4 U 1887/21
- BGH, 25.04.2018 - VIII ZR 176/17
Wohnraummietverhältnis zwischen einer Miteigentümergemeinschaft und einem ihrer ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 13.06.2017 - 63 S 278/16
Mieter und Vermieter identisch: Kein Mietverhältnis!
- LG Berlin, 13.06.2017 - 63 S 278/16
- OLG Köln, 17.08.2016 - 2 Wx 188/16
Zulässigkeit der Eintragung eines beschränkten Nießbrauchs an einem bebauten ...
- OLG Nürnberg, 04.12.2019 - 15 W 4008/19
Änderungen von Miteigentümervereinbarungen
- OLG Hamm, 12.10.2016 - 15 W 182/16
Eintragungsfähigkeit von Regelungen über die interne Willensbildung der ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 1010 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Miteigentum
- § 1008 (Miteigentum nach Bruchteilen)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2044 (Ausschluss der Auseinandersetzung)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Wertvorschriften
- Bewertungsvorschriften
- § 51 (Erwerbs- und Veräußerungsrechte, Verfügungsbeschränkungen)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 2. Grundbuchsachen
- § 65 (Eintragung von Verfügungsbeschränkungen)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Sicherung der Bauleitplanung
- Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen
- § 22 (Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 245c (Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt)
- Schlussvorschriften
- § 250 (Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten)