Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 5 - Miteigentum (§§ 1008 - 1011) |
Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.
Rechtsprechung zu § 1011 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 12 Entscheidungen zu § 1011 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 1011 BGB bei ibr-online
- BGH, zündelnder Neffe, 7.1.92 (NJW 1992, 1095)
§ 254 I, § 278, grundsätzlich keine Zurechnung des Verschuldens eines Bewahrgehilfen, Sonderfall Miteigentümer, §§ 432, 1011
Literatur im Internet zu § 1011 BGB
Querverweise
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