Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 5 - Miteigentum (§§ 1008 - 1011)   
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Ansprüche aus dem Miteigentum

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

Rechtsprechung zu § 1011 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, zündelnder Neffe, 7.1.92 (NJW 1992, 1095)
    § 254 I, § 278, grundsätzlich keine Zurechnung des Verschuldens eines Bewahrgehilfen, Sonderfall Miteigentümer, §§ 432, 1011

Literatur im Internet zu § 1011 BGB

Querverweise

Auf § 1011 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Miteigentum
            § 1008 (Miteigentum nach Bruchteilen)

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