Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093)   
   Titel 1 - Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 - 1029)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1018
Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

Rechtsprechung zu § 1018 BGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1018 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 1004 II (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch) (zu §§ 1018 ff)
          Miteigentum
            § 1009 II (Belastung zugunsten eines Miteigentümers)
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