Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
| Titel 1 - Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 - 1029) |
Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).
Rechtsprechung zu § 1018 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 1018 BGB
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1018 BGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Aufgebotsverfahren
- § 957 (Anfechtungsklage) (zu § 1018 II)
Rechtsberatung
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