Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
| Titel 1 - Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 - 1029) |
Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.
Rechtsprechung zu § 1020 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 1020 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Urteilsbesprechungen zu § 1020 BGB bei ibr-online
- BGH, leitungsmäßig nicht erschlossenes Baugrundstück, 22.6.90 (NJW-RR 1991, 334)
§ 7e NRG, kein Rückgriff auf § 917 I 1 BGB, Notleitungsrecht setzt zwar eine öffentlich-rechtlich zulässige Nutzung voraus, nicht aber die leitungsmäßige Erschließung, Verhältnis zum Bauplanungs- und -ordnungsrecht;
analoge Anwendung von § 918 II BGB und § 1020 S. 1 BGB auf § 7e NRG
Literatur im Internet zu § 1020 BGB
Querverweise
Auf § 1020 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
- § 1090 (Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 184
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 1020 BGB bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?