Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
Titel 1 - Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 - 1029) |
(1) 1Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, so kann bestimmt werden, dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. 2Steht dem Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden, dass der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, soweit es für das Benutzungsrecht des Eigentümers erforderlich ist.
(2) Auf eine solche Unterhaltungspflicht finden die Vorschriften über die Reallasten entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 1021 BGB
76 Entscheidungen zu § 1021 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 27.01.2023 - V ZR 261/21
Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück mit einer Anlage; ...
- OLG München, 05.08.2020 - 34 Wx 302/20
Eintragungsfähigkeit eines isolierten Verzichts auf die Erhaltungspflicht des ...
- AG Oldenburg, 07.06.2018 - 10 C 25/17
Überwegerecht - Kostenlast nicht einheitlich geregelt: Wer muss zahlen?
- OLG München, 08.06.2020 - 34 Wx 177/20
Er wechselseitige Ausschluss von Unterhaltungspflichten als Inhalt des ...
- OLG Brandenburg, 27.05.2021 - 5 W 70/21
Zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts
- OLG Koblenz, 12.03.2024 - 3 U 970/23
- OLG Köln, 15.10.1986 - 2 Wx 45/86
Zur Auslegung des Begriffes "Anlage" in §§ 1093, 1021 BGB
- OLG Hamm, 15.12.2016 - 5 U 158/15
Unterhaltspflicht im Rahmen der Ausübung einer Grunddienstbarkeit
- OLG München, 30.11.2016 - 34 Wx 363/16
Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bei möglichen Rückständen
- OLG Nürnberg, 06.10.2020 - 15 W 2130/19
Vertragliche Vereinbarung über die Auferlegung von Kosten als dinglicher Inhalt ...
Querverweise
Auf § 1021 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 116
- Übergangsvorschriften
- Art. 184
Redaktionelle Querverweise zu § 1021 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Reallasten
- §§ 1105 ff. (Gesetzlicher Inhalt der Reallast) (zu § 1021 II)