Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103) |
Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen, hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnis der Dauer seiner Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen, als sie während der Dauer seiner Verpflichtung zu entrichten sind.
Rechtsprechung zu § 103 BGB
25 Entscheidungen zu § 103 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 15.07.1998 - II R 40/97
Emissionsdisagio bei Inhaberschuldverschreibungen
- OLG Schleswig, 13.10.2000 - 14 U 49/00
Auslegung einer Klausel über die Tragung von Erschließungsaufwand in einem ...
- BGH, 28.04.1994 - IX ZR 161/93
Pflicht des Notars zur Erörterung nicht abgerechneter Erschließungsbeiträge bei ...
- OLG Köln, 31.08.2001 - 16 Wx 137/01
Erwerberhaftung für Sonderumlage
- OLG Naumburg, 23.05.2002 - 11 U 200/01
Immobilien - Auslegung des Begriffs Ersterschließungskosten
- BGH, 19.05.2009 - IX ZR 89/08
Zwangsvollstreckung - Keine Ansprüche gegen den Ersteher nach Zuschlag
- OLG Brandenburg, 28.02.2008 - 5 U 59/07
Vereinbarung im Grundstückskaufvertrag über die Übernahme von Anliegerbeiträgen ...
- BGH, 17.11.2011 - V ZB 34/11
Zwangsvollstreckung - Betriebskosten fallen nicht unter Aufwendungsersatz
- BGH, 02.07.1993 - V ZR 157/92
Erschließungskostenabrede im Grundstückskaufvertrag
- OLG Brandenburg, 27.05.2010 - 5 U 164/08
Immobilien - Pflichtverletzung bei Grundstückskaufvertrag und Verzug
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