Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
| Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089) |
| Untertitel 1 - Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 - 1067) |
Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach der für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschrift des § 926.
Rechtsprechung zu § 1031 BGB
6 Entscheidungen zu § 1031 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 03.02.2011 - 6 U 35/09
Haftung eines ausländischen Brokers für Schäden aus dem Abschluss von ...
- FG Rheinland-Pfalz, 20.07.2005 - 3 K 2382/02
Aufwendungen zur Ablösung eines Wohnrechts
- OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 3 U 160/09
Bauvertrag - Private Vermögensverwaltung führt nicht zur Unternehmereigenschaft
- LG Hagen, 17.03.2008 - 4 O 224/07
Schiedswesen - Auslegung der Parteienvereinbarung
- LG Fulda, 08.02.1989 - 3 S 143/88
- BFH, 12.12.1973 - II R 29/69
Literatur im Internet zu § 1031 BGB
- § 1031 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
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