Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 1 - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113)   
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Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähig ist:

1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Rechtsprechung zu § 104 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Telefonsexrechnung über 108.000 DM, 13.6.02
    § 138 BGB, evtl. Sittenwidrigkeit einer Telefonsexleistung kann dem Telekommunikationsdienstleister nicht entgegengehalten werden (vgl. § 5 I, III TDG a.F, jetzt §§ 8, 9 TDG) (Bestätigung von BGH, «0190 - Telefonsex»), zur Beachtlichkeit des Einwands partieller Geschäftsunfähigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB) wegen emotionaler Abhängigkeit

  • BGH, Preisausschreiben gegen Richter, 4.11.99 (NJW 2000, 289)
    § 104 Nr. 2 BGB, § 52 ZPO, gegenständlich beschränkte Geschäftsunfähigkeit, Feststellung und Berücksichtigung der Prozeßunfähigkeit von Amts wegen durch das Berufungsgericht, § 56 ZPO

  • OLG Nürnberg, manisch-depressiver Porsche-Erwerber, 23.6.98
    § 104 Nr. 2 BGB, Rückabwicklung eines Leasing-Vertrages, Schutz des Geschäftsunfähigen;
    §§ 988, 992, 993 BGB, Fremdbesitzerexzeß

  • BGH, erhebliche Minderbegabung, 5.12.95 (NJW 1996, 918)
    § 256 ZPO, Subsidiarität der Feststellungsklage;
    § 104 Nr. 2 BGB bei angeordneter Betreung

  • BGH, Sonnenstudio, 4.5.94 (BGHZ 126, 105) 
    § 818, Saldotheorie, Geschäftsunfähigkeit, § 104

  • BGH, Bankkunden-Geschäftsunfähigkeit, 25.6.91 (BGHZ 115, 38)
    § 104 BGB, Zuweisung des Risikos der eigenen Geschäftsunfähigkeit an den Kunden ist in AGB unzulässig, § 9 AGBG (jetzt § 307 I, II BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, geschäftsunfähiger Kreditnehmer, 20.6.90 (BGHZ 111, 382) 
    § 104 Nr. 2, § 812, Dreiecksverhältnis, Anweisung, Zweckbestimmung

  • BGH, Eurocard, 2.5.90 (NJW 1990, 2880)
    Einordnung der Zahlung mit Kreditkarte als Forderungskauf, zur Frage der Abwicklung bei Geschäftsunfähigkeit des Kreditkarteninhabers (§ 104 BGB)

  • RG, Menzel-Bilder, 6.10.30 (RGZ 130, 69) 
    § 937 BGB, Ersitzung ist nicht kondiktionsfest (Anspruch nach § 812 BGB tritt an die Stelle des verlorenen Eigentums, wenn - wie regelmäßig - schon die Erlangung des Eigenbesitzes rechtsgrundlos war);
    § 104 BGB, Geistesschwäche, Geschäftsunfähigkeit

Literatur im Internet zu § 104 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 104 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
            § 1 (Beginn der Rechtsfähigkeit) (zu §§ 104 ff)
            § 8 (Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger) (zu §§ 104 ff)
        Rechtsgeschäfte
          Vertrag
            § 153 (Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden) (zu § 104 Nr. 2)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Geschäftsführung ohne Auftrag
            § 682 (Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers)
          Unerlaubte Handlungen
            § 827 (Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit)
            § 828 (Minderjährige)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eingehung der Ehe
            Ehefähigkeit
              § 1304 (Geschäftsunfähigkeit)
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1673 I (Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis)
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Rechtliche Betreuung
            §§ 1896 ff (Voraussetzungen) (zu § 104 Nr. 2)
            §§ 1902 ff (Vertretung des Betreuten) (zu § 104 Nr. 2)
     
      Erbrecht
        Testament
          Errichtung und Aufhebung eines Testaments
            § 2229 IV (Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit) (zu § 104 Nr. 2)
    Beurkundungsgesetz (BeurkG)
      Beurkundung von Willenserklärungen
        Niederschrift
          § 11 (Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit) (zu §§ 104 ff)

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