Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
| Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089) |
| Untertitel 1 - Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 - 1067) |
Wird die Sache zerstört oder beschädigt oder wird eine außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung der Sache oder eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Nießbraucher dem Eigentümer unverzüglich Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.
Rechtsprechung zu § 1042 BGB
13 Entscheidungen zu § 1042 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 25.11.2004 - V ZB 13/04
Immobilien - Auflassungserklärung eines Minderjährigen
- BGH, 12.11.1957 - V BLw 45/57
- FG Sachsen-Anhalt, 20.05.2003 - 6 K 2010/98
Berücksichtigung von Absetzungen für Abnutzung als Werbungskosten bei den ...
- OLG Koblenz, 04.11.1993 - 5 U 1714/92
Aufwendungsersatzanspruch des Nießbrauchers bei Sanierung eines Flachdachs
- BGH, 17.09.1971 - V ZR 41/69
- OLG München, 22.06.1993 - 5 U 6386/92
Auskunftspflicht des Nießbrauchers von Waldgrundstücken gegenüber dem Eigentümer ...
- VG Stuttgart, 19.04.1996 - 18 K 1621/94
Heranziehung des Zustandsstörers in einem Fall, in dem unklar ist, wer als ...
- BVerfG, 23.11.1982 - 2 BvH 1/79
Verfassungsstreitbezüglich des Umfangs der Verpflichtungen nach Übertragung des ...
- BFH, 14.03.1989 - IX R 107/85
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