Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093)   
   Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089)   
   Untertitel 1 - Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 - 1067)   
§ 1042
Anzeigepflicht des Nießbrauchers

Wird die Sache zerstört oder beschädigt oder wird eine außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung der Sache oder eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Nießbraucher dem Eigentümer unverzüglich Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.

Rechtsprechung zu § 1042 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1042 BGB

Querverweise

Auf § 1042 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Dienstbarkeiten
          Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
            § 1093 (Wohnungsrecht)

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