Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
| Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089) |
| Untertitel 1 - Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 - 1067) |
(1) Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschaden und sonstige Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen, wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Die Versicherung ist so zu nehmen, dass die Forderung gegen den Versicherer dem Eigentümer zusteht.
(2) Ist die Sache bereits versichert, so fallen die für die Versicherung zu leistenden Zahlungen dem Nießbraucher für die Dauer des Nießbrauchs zur Last, soweit er zur Versicherung verpflichtet sein würde.
Rechtsprechung zu § 1045 BGB
14 Entscheidungen zu § 1045 BGB in unserer Datenbank:
- FG Köln, 27.09.2006 - 11 K 5823/04
Anerkennung von Erhaltungsaufwendungen des ehemaligen Brutto-Nießbrauchers als ...
- BFH, 30.07.1985 - VIII R 71/81
Rechtsfolgen eines vorbehaltenen Nießbrauchs und Nutzungsrechts
- FG Köln, 13.01.2010 - 9 K 4447/08
- FG Saarland, 17.03.2004 - 1 K 212/02
Kein begünstigter Erwerb wirtschaftlichen Eigentums bei Ablösung eines dinglichen ...
- BGH, 07.03.2002 - V ZB 24/01
Wohnungseigentum
- BFH, 31.10.1989 - IX R 216/84
Ergänzungspflegerbestellung bei Nießbrauchseinräumung
- BFH, 13.05.1980 - VIII R 75/79
- VG Trier, 31.05.2007 - 6 K 1027/06
Ist ein Auszubildender als Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft ...
- BGH, 06.06.2003 - V ZR 392/02
Immobilien - Einschränkung des Nießbrauchrechts
- FG Sachsen-Anhalt, 20.05.2003 - 6 K 2010/98
Berücksichtigung von Absetzungen für Abnutzung als Werbungskosten bei den ...
- FG Berlin, 17.05.2002 - 3 K 3255/00
Bedarfsbewertung eines mit einem befristeten Nutzungsrecht belasteten Grundstücks
- BFH, 28.02.1991 - V R 12/85
Umsätze bei Nießbrauchsgewährung
- BFH, 19.10.1976 - VIII R 65/73
- BGH, 21.11.1952 - V ZR 49/51
Wohnrecht nach Zerstörung des Hauses
Literatur im Internet zu § 1045 BGB
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