Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093)   
   Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089)   
   Untertitel 1 - Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 - 1067)   
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Nießbrauch an der Versicherungsforderung

(1) An der Forderung gegen den Versicherer steht dem Nießbraucher der Nießbrauch nach den Vorschriften zu, die für den Nießbrauch an einer auf Zinsen ausstehenden Forderung gelten.

(2) Tritt ein unter die Versicherung fallender Schaden ein, so kann sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher verlangen, dass die Versicherungssumme zur Wiederherstellung der Sache oder zur Beschaffung eines Ersatzes insoweit verwendet wird, als es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Der Eigentümer kann die Verwendung selbst besorgen oder dem Nießbraucher überlassen.

Rechtsprechung zu § 1046 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1046 BGB

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