Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
| Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089) |
| Untertitel 1 - Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 - 1067) |
(1) Ist ein Grundstück samt Inventar Gegenstand des Nießbrauchs, so kann der Nießbraucher über die einzelnen Stücke des Inventars innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft verfügen. Er hat für den gewöhnlichen Abgang sowie für die nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ausscheidenden Stücke Ersatz zu beschaffen; die von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum desjenigen, welchem das Inventar gehört.
(2) Übernimmt der Nießbraucher das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei der Beendigung des Nießbrauchs zum Schätzwert zurückzugewähren, so findet die Vorschrift des § 582a entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 1048 BGB
10 Entscheidungen zu § 1048 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 15.08.2012 - 4 U 175/11
- BGH, 06.06.2003 - V ZR 392/02
Immobilien - Einschränkung des Nießbrauchrechts
- BGH, 26.01.2012 - IX ZB 111/10
Insolvenzrecht - Nachtragsverteilung bei Forderungseinziehung
- FG München, 18.05.2010 - 1 K 487/07
Offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 129 AO bei der Auswertung eines ...
- OLG München, 24.11.2005 - 6 U 5627/04
Vormundschafts- und Betreuungsrecht
- OLG Köln, 22.03.2002 - 19 U 111/01
Bewertung eines Wohnungsrechts, sittenwidrige Schädigung des ...
- BGH, 18.03.1964 - V ZR 197/61
- BGH, 18.11.1974 - VIII ZR 236/73
- BGH, 28.10.1952 - 1 StR 442/52
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 219 (Übergangsvorschrift zum Gesetz vom 8. November 1985 zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts)