Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 1 - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113)   
§ 105
Nichtigkeit der Willenserklärung

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird. 

Hinweis:

Wortlaut der amtlichen Neubekanntmachung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42): in Absatz 2 "vorübergehender Störung" statt "vorübergehenden Störung".

Rechtsprechung zu § 105 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 105 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 105 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 131 I (Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Aufhebung der Ehe
            § 1314 II Nr. 1 (Aufhebungsgründe) (zu § 105 II)
        Verwandtschaft
          Abstammung
            § 1596 (Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit)
            § 1600a III (Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit)
          Annahme als Kind
            Annahme Minderjähriger
              § 1760 II a) (Aufhebung wegen fehlender Erklärungen) (zu § 105 II)
              § 1762 I (Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form)
     
      Erbrecht
        Erbvertrag
          § 2282 II (Vertretung, Form der Anfechtung)
          § 2284 S. 2 (Bestätigung)
          § 2290 II 2 (Aufhebung durch Vertrag)
          § 2296 I 2 (Vertretung, Form des Rücktritts)
        Erbverzicht
          § 2347 II 2 (Persönliche Anforderungen, Vertretung)

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