Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 1 - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113) |
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
Hinweis:Wortlaut der amtlichen Neubekanntmachung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42): in Absatz 2 "vorübergehender Störung" statt "vorübergehenden Störung".
Rechtsprechung zu § 105 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 17 Entscheidungen zu § 105 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 105 BGB
- Mehrwertdienste und Minderjährigkeit von RA Dr. Martin Bahr; Thomas Schroeter (Einführung)
- § 105 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Alltagsgeschäfte
Arbeitsvertrag
Einwilligungsvorbehalt
Geschäftsfähigkeit
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 105 BGB:
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 131 I (Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Aufhebung der Ehe
- § 1314 II Nr. 1 (Aufhebungsgründe) (zu § 105 II)
- Verwandtschaft
- Abstammung
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 62 I Nr. 2
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