Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 1 - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113) |
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
Hinweis:Wortlaut der amtlichen Neubekanntmachung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42): in Absatz 2 "vorübergehender Störung" statt "vorübergehenden Störung".
Rechtsprechung zu § 105 BGB
342 Entscheidungen zu § 105 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 22.11.2007 - III ZR 9/07
Schadensersatzanspruch bei Nichteinhaltung einer Spielbank-Sperre
- LAG Köln, 13.02.2006 - 2 Sa 1271/05
Aufhebungsvertrag, Alkoholiker, Fürsorgepflicht
- BGH, 17.02.1992 - II ZR 100/91
Fehlerhafte Gesellschaft: Fehlende volle Geschäftsfähigkeit
- OLG Köln, 14.11.2001 - 13 U 8/01
Widerruf von Kreditkartenzahlungen gegenüber der emittierenden Bank
- FG Köln, 14.01.2002 - 8 V 6312/01
Anspruch eines Prüflings auf vorläufige Bewertung von Aufsichtsarbeiten durch den ...
- LAG Baden-Württemberg, 18.01.1999 - 14 Sa 101/98
Prüfung eines Aufhebungsvertrags unter dem Gesichtspunkt vorübergehender Störung ...
- BAG, 17.02.1994 - 8 AZR 275/92
Eigenkündigung bei nicht offensichtlicher Geschäftsunfähigkeit
- KG, 13.03.1998 - 17 U 9667/97
Darlehen an Geschäftsunfähigen
- LAG Köln, 15.09.1998 - 13 Sa 467/98
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Literatur im Internet zu § 105 BGB
- Mehrwertdienste und Minderjährigkeit von RA Dr. Martin Bahr (Einführung)
- § 105 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Alltagsgeschäfte
Arbeitsvertrag
BGB
Einwilligungsvorbehalt
Geschäftsfähigkeit
Geschftsfhigkeit
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Querverweise
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 131 I (Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Aufhebung der Ehe
- § 1314 II Nr. 1 (Aufhebungsgründe) (zu § 105 II)
- Verwandtschaft
- Abstammung
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 62 I Nr. 2