Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093)   
   Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089)   
   Untertitel 1 - Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 - 1067)   
§ 1051
Sicherheitsleistung

Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen.

Rechtsprechung zu § 1051 BGB

10 Entscheidungen zu § 1051 BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 1051 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1051 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Sicherheitsleistung
          §§ 232 ff (Arten)

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