Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
| Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089) |
| Untertitel 1 - Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 - 1067) |
Verletzt der Nießbraucher die Rechte des Eigentümers in erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer die Anordnung einer Verwaltung nach § 1052 verlangen.
Rechtsprechung zu § 1054 BGB
1 Entscheidungen zu § 1054 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 06.09.2001 - 3 Sch 2/00
Schiedgerichtsbarkeit - Auslegung der Satzung - Antrag auf gerichtliche ...
Literatur im Internet zu § 1054 BGB
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