Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
| Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089) |
| Untertitel 1 - Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 - 1067) |
(1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b entsprechende Anwendung.
(2) Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde.
(3) Der Mieter oder der Pächter ist berechtigt, den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er von dem Kündigungsrecht Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen.
Rechtsprechung zu § 1056 BGB
41 Entscheidungen zu § 1056 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 27.11.2009 - LwZR 12/08
Pachtrecht - Kündigung durch Erwerber
- BGH, 20.10.2010 - XII ZR 25/09
Mietrecht - Kündigung durch Bruchteilseigentümer
- BGH, 12.10.2011 - VIII ZR 50/11
Mietrecht - Vermietung über Dauer eines Nießbrauchs hinaus und Kündigung
- OLG Schleswig, 29.05.2009 - 4 U 100/08
Anforderungen an die Verfügungs- und Vertretungsmacht bei Kündigung eines ...
- OLG Frankfurt, 19.05.2011 - 12 U 115/09
Kündigungsrecht des Nacherben
- BGH, 20.10.1989 - V ZR 341/87
Vermietung einer Sache durch den Nießbraucher
- LG Bonn, 07.10.2004 - 6 S 118/04
Nießbrauch, Wegfall, Vermieterstellung, Eigentümer
- OLG Koblenz, 14.11.2000 - 3 U 383/00
Kündigungsrecht des Eigentümers nach Beendigung des Nießbrauchs; Berufung auf ...
- BGH, 17.03.2010 - IV ZR 144/08
Erbrecht - Vor-/Nacherbschaft bezüglich vormals enteignetem Grundstück
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