Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093)   
   Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089)   
   Untertitel 1 - Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 - 1067)   
§ 1059d
Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs

Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so sind nach der Übertragung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566 bis 566e, 567a und 567b entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 1059d BGB

3 Entscheidungen zu § 1059d BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 1059d BGB

Querverweise

Auf § 1059d BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1059e (Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs)
          Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
            § 1092 (Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung)
        Vorkaufsrecht
          § 1098 (Wirkung des Vorkaufsrechts)

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