Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
| Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089) |
| Untertitel 1 - Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 - 1067) |
Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so sind nach der Übertragung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566 bis 566e, 567a und 567b entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 1059d BGB
3 Entscheidungen zu § 1059d BGB in unserer Datenbank:
- OLG Jena, 11.01.2006 - 4 U 967/04
- OLG Frankfurt, 15.07.2002 - 20 W 478/01
Grundeigentum: Gutgläubiger Eigentumserwerb an einem wegen Nichtmitübertragung ...
- OLG Hamm, 27.11.2000 - 15 W 361/00
Rechtsnachfolgezusatz bei einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
Literatur im Internet zu § 1059d BGB
Querverweise
Auf § 1059d BGB verweisen folgende Vorschriften:
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