Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
| Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089) |
| Untertitel 1 - Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 - 1067) |
Trifft ein Nießbrauch mit einem anderen Nießbrauch oder mit einem sonstigen Nutzungsrecht an der Sache dergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang, so findet die Vorschrift des § 1024 Anwendung.
Rechtsprechung zu § 1060 BGB
3 Entscheidungen zu § 1060 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 15.04.2008 - 20 W 53/07
Immobilien - Eintragung eines Wohnungsrechts
- OLG Naumburg, 14.10.1999 - 11 U 109/99
- BayObLG, 29.05.1998 - 2Z BR 85/98
Schenkweise Übertragung eines mit einem Nießbrauch und einem Vorkaufsrecht ...
Literatur im Internet zu § 1060 BGB
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