Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093)   
   Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089)   
   Untertitel 1 - Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 - 1067)   
§ 1061
Tod des Nießbrauchers

Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.

Rechtsprechung zu § 1061 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1061 BGB

Querverweise

Auf § 1061 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Dienstbarkeiten
          Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
            § 1090 (Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit)

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