Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093)   
   Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089)   
   Untertitel 1 - Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 - 1067)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 1065
Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts

Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 1065 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1065 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1065 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Inhalt des Eigentums
            § 916 (Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit)
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 985 (Herausgabeanspruch)
            § 1004 (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)
            § 1005 (Verfolgungsrecht)
            § 1006 (Eigentumsvermutung für Besitzer)

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