Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
| Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089) |
| Untertitel 1 - Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 - 1067) |
(1) Besteht ein Nießbrauch an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Nießbraucher die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.
(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von dem Miteigentümer und dem Nießbraucher gemeinschaftlich verlangt werden.
(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Nießbraucher der Nießbrauch an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.
Rechtsprechung zu § 1066 BGB
34 Entscheidungen zu § 1066 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 10.09.2003 - 9 W 73/03
Auflösung einer Miteigentümergemeinschaft durch Veräußerung des ...
- LG Saarbrücken, 28.07.2009 - 5 T 350/09
- BGH, 07.03.2002 - V ZB 24/01
Wohnungseigentum
- BGH, 20.12.1982 - II ZR 13/82
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 19.06.2001 - 15 W 20/01
kein Stimmrecht des Nießbrauchers
- FG Münster, 14.06.2007 - 3 K 2319/04
Keine Stundung der Schenkungsteuer gem. § 25 ErbStG bei Verkauf des ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 17.08.2007 - 3 K 2319/04
Wegfall der Voraussetzungen für die Stundung der Schenkungsteuer durch eine ...
- FG Münster, 17.08.2007 - 3 K 2319/04
- OLG München, 10.03.2009 - 13 U 4486/08
Vorkaufsrecht bei Erwerb eines Erbteils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
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