Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093)   
   Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089)   
   Untertitel 1 - Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 - 1067)   
§ 1067
Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen

(1) Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nießbrauchs, so wird der Nießbraucher Eigentümer der Sachen; nach der Beendigung des Nießbrauchs hat er dem Besteller den Wert zu ersetzen, den die Sachen zur Zeit der Bestellung hatten. Sowohl der Besteller als der Nießbraucher kann den Wert auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.

(2) Der Besteller kann Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Anspruch auf Ersatz des Wertes gefährdet ist.

Rechtsprechung zu § 1067 BGB

4 Entscheidungen zu § 1067 BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 1067 BGB

Querverweise

Auf § 1067 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Rechten
              § 1075 (Wirkung der Leistung)
              § 1084 (Verbrauchbare Sachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 1067 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Sachen und Tiere
          § 92 (Verbrauchbare Sachen) (zu § 1067 I)

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