Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
| Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089) |
| Untertitel 1 - Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 - 1067) |
(1) Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nießbrauchs, so wird der Nießbraucher Eigentümer der Sachen; nach der Beendigung des Nießbrauchs hat er dem Besteller den Wert zu ersetzen, den die Sachen zur Zeit der Bestellung hatten. Sowohl der Besteller als der Nießbraucher kann den Wert auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.
(2) Der Besteller kann Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Anspruch auf Ersatz des Wertes gefährdet ist.
Rechtsprechung zu § 1067 BGB
4 Entscheidungen zu § 1067 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 24.11.2005 - 6 U 5627/04
Vormundschafts- und Betreuungsrecht
- BGH, 02.11.2001 - V ZR 264/00
Rechtsstellung des Nießbrauchers eines landwirtschaftlichen Betriebes; Aufgabe ...
- BayObLG, 26.02.1999 - 1Z BR 193/98
Beschwerde des nicht sorgeberechtigten Vaters gegen eine die Entlassung des ...
- FG Bremen, 25.10.2001 - 101108K 1
Literatur im Internet zu § 1067 BGB
Querverweise
Auf § 1067 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1067 BGB:
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Eidesstattliche Versicherung. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf
- § 164 (zu § 1067 I 2)
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