Untertitel 2 - Nießbrauch an Rechten (§§ 1068 - 1084)
§ 1073 Nießbrauch an einer Leibrente
Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechts gefordert werden können.
§ 1068(Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten)
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