Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093)   
   Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089)   
   Untertitel 2 - Nießbrauch an Rechten (§§ 1068 - 1084)   

§ 1075
Wirkung der Leistung

(1) Mit der Leistung des Schuldners an den Nießbraucher erwirbt der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Gegenstand.

(2) Werden verbrauchbare Sachen geleistet, so erwirbt der Nießbraucher das Eigentum; die Vorschrift des § 1067 findet entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 1075 BGB

3 Entscheidungen zu § 1075 BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 1075 BGB

Querverweise

Auf § 1075 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Rechten
              § 1068 (Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten)
Redaktionelle Querverweise zu § 1075 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Sachen und Tiere
          § 92 (Verbrauchbare Sachen) (zu § 1075 II)
     
      Sachenrecht
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1032 (Bestellung an beweglichen Sachen) (zu § 1075 I)
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