Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089) |
Untertitel 2 - Nießbrauch an Rechten (§§ 1068 - 1084) |
(1) 1Der Schuldner kann das Kapital nur an den Nießbraucher und den Gläubiger gemeinschaftlich zahlen. 2Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder kann statt der Zahlung die Hinterlegung für beide fordern.
(2) 1Der Nießbraucher und der Gläubiger können nur gemeinschaftlich kündigen. 2Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Nießbraucher und dem Gläubiger erklärt wird.
Rechtsprechung zu § 1077 BGB
6 Entscheidungen zu § 1077 BGB in unserer Datenbank:
- FG Münster, 27.10.2021 - 3 K 799/20
Klage gegen die Höhe der festgesetzten Schenkungsteuer für die Übertragung der ...
- FG Köln, 05.06.2019 - 7 K 739/19
Erbschaftsteuer: Ermittlung des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs bei ...
- BGH, 18.02.1954 - IV ZR 185/53
Rechtsmittel
- RG, 23.02.1917 - III 387/16
Zwangsversteigerung; Rechtsanwaltspflichten; Nießbrauch
- OLG Frankfurt, 11.10.2018 - 1 UF 361/15
Anerkennung einer in Taiwan erfolgten Adoption
- FG Baden-Württemberg, 13.12.2001 - 14 K 210/97
Zurechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Zuwendungs- oder ...
Querverweise
Auf § 1077 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- VIII. Verteilung des Erlöses
- § 120