Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 1 - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113) |
(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.
Rechtsprechung zu § 108 BGB
129 Entscheidungen zu § 108 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Dresden, 20.12.2011 - 14 U 1259/11
Immobilien - Annahme ohne zeitliche Begrenzung möglich: Klausel unwirksam?
- BFH, 19.11.1981 - II R 51/80
BGB § 108 Abs. 3, § 184 Abs. 1; KVStGKVStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 1; ...
- OLG Stuttgart, 28.07.2010 - 4 U 191/09
Insolvenzeröffnungsverfahren: Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei ...
- BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 44/88
Beweislast für Genehmigung eines Vertrages
- BAG, 20.04.1964 - 5 AZR 278/63
- BGH, 25.11.2004 - V ZB 13/04
Immobilien - Auflassungserklärung eines Minderjährigen
- VGH Bayern, 03.06.2008 - 3 B 06.2325
Polizeibeamtin des mittleren Dienstes
- OLG Düsseldorf, 25.11.1994 - 22 U 23/94
- OLG Zweibrücken, 12.02.1992 - 2 UF 46/91
BGB § 1629
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Literatur im Internet zu § 108 BGB
- Mehrwertdienste und Minderjährigkeit von RA Dr. Martin Bahr (Einführung)
- § 108 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Arbeitsvertrag
BGB
Einwilligungsvorbehalt
Geschäftsfähigkeit - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu