Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 1 - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113) |
(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.
Rechtsprechung zu § 108 BGB
- 3 Entscheidungen zu § 108 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, durch Ehefrau genehmigter Ehevertrag, 25.1.89 (NJW 1989, 1728)
§ 108 II, III BGB, Beweislast für Genehmigungsverweigerung gegenüber Vertragsgegner, § 130 BGB;
§ 314 ZPO, Beweiskraft des Tatbestandes gegenüber tatsächlichen Feststellungen in den Entscheidungsgründen
Literatur im Internet zu § 108 BGB
- § 108 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
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