Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 1 - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113) |
(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.
(2) 1Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. 2Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.
Rechtsprechung zu § 108 BGB
329 Entscheidungen zu § 108 BGB in unserer Datenbank:
- FG Thüringen, 17.12.2014 - 4 K 402/12
Zur Frage der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bei einem nach ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.01.2023 - 9 S 982/22
Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung; unzulässige Doppelverwertung ...
- ArbG Halle, 27.02.2014 - 5 Ca 2203/13
Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages bei Bestehen einer Betreuung des ...
- BGH, 21.04.2015 - XI ZR 234/14
Erfüllungswirkung einer Zahlung an einen Betreuten
Zum selben Verfahren:
- SG Osnabrück, 25.08.2022 - S 16 AS 212/22
Beschränkte Geschäftsfähigkeit; Fremdvergleich; In-Sich-Geschäft; Mietvertrag; ...
- OLG Oldenburg, 17.07.2019 - 12 W 53/19
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Registergerichts; Übernahme des ...
- SG Münster, 19.09.2019 - S 20 SO 113/19
Zum selben Verfahren:
- BSG, 27.07.2021 - B 8 SO 10/19 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Untätigkeitsklage - Nichtbescheidung eines ...
- BSG, 27.07.2021 - B 8 SO 10/19 R
- AG Hamburg, 12.01.2011 - 7c C 52/10
Betreiber eines Onlinespiels muss den Eltern eines Minderjährigen ...
§ 108 BGB in Nachschlagewerken
- § 108 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Arbeitsvertrag
- BGB
- Einwilligungsvorbehalt
- Geschäftsfähigkeit
Querverweise
Auf § 108 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Geschäftsfähigkeit
- § 106 (Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger)
Redaktionelle Querverweise zu § 108 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Allgemeine Vorschriften
- § 1411 I (Eheverträge Betreuter)