Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
| Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089) |
| Untertitel 3 - Nießbrauch an einem Vermögen (§§ 1085 - 1089) |
Die Gläubiger des Bestellers können, soweit ihre Forderungen vor der Bestellung entstanden sind, ohne Rücksicht auf den Nießbrauch Befriedigung aus den dem Nießbrauch unterliegenden Gegenständen verlangen. Hat der Nießbraucher das Eigentum an verbrauchbaren Sachen erlangt, so tritt an die Stelle der Sachen der Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Wertes; der Nießbraucher ist den Gläubigern gegenüber zum sofortigen Ersatz verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 1086 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 1086 BGB
Querverweise
Auf § 1086 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1086 BGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 737 I (Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch)
Rechtsberatung
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