Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093)   
   Titel 2 - Nießbrauch (§§ 1030 - 1089)   
   Untertitel 3 - Nießbrauch an einem Vermögen (§§ 1085 - 1089)   
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Nießbrauch an einer Erbschaft

Die Vorschriften der §§ 1085 bis 1088 finden auf den Nießbrauch an einer Erbschaft entsprechende Anwendung.

Literatur im Internet zu § 1089 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1089 BGB:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 737 II (Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch)

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