Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 1 - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113) |
(1) Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.
(2) Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.
Rechtsprechung zu § 109 BGB
12 Entscheidungen zu § 109 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Berlin-Brandenburg, 06.12.2011 - 3 Sa 1300/11
Verzicht auf Zeugnisanspruch durch Ausgleichsklausel in Beendigungsvergleich; ...
- LAG Berlin, 12.03.2004 - 6 Sa 2593/03
Vertretungsmacht; Rationalisierung
- FG Baden-Württemberg, 07.12.2011 - 12 K 4567/08
Adressierung des an eine GbR gerichteten Umsatzsteuerbescheids - Kein ...
- LAG Köln, 18.08.2011 - 7 Ta 139/11
Streitwert; Vergleich; Vergleichsmehrwert; qualifiziertes Zeugnis
- LSG Bayern, 20.04.2010 - L 5 R 832/08
Betriebsprüfung - Hemmung der Verjährung von Beitragsnachforderungen bis ...
- BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 44/88
Beweislast für Genehmigung eines Vertrages
- OLG Saarbrücken, 05.08.2003 - 4 U 607/02
Arbeit & Soziales - Schriftformerfordernis beim Leiharbeitsvertrag
- BGH, 09.03.1990 - V ZR 244/88
Entscheidung über einen Antrag auf Parteivernehmung
- BVerwG, 17.03.1982 - 8 C 36.80
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Literatur im Internet zu § 109 BGB
- § 109 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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