Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 1 - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113) |
(1) Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.
(2) Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.
Rechtsprechung zu § 109 BGB
8 Entscheidungen zu § 109 BGB in unserer Datenbank:
- LAG Berlin-Brandenburg, 06.12.2011 - 3 Sa 1300/11
- LAG Berlin, 12.03.2004 - 6 Sa 2593/03
Vertretungsmacht; Rationalisierung
- BGH, 25.01.1989 - IVb ZR 44/88
Beweislast für Genehmigung eines Vertrages
- BVerwG, 17.03.1982 - 8 C 36.80
- BFH, 05.03.1981 - IV R 150/76
Zur rückwirkenden Genehmigung eines Gesellschaftsvertrags zwischen nahen ...
- LAG Köln, 18.08.2011 - 7 Ta 139/11
Streitwert; Vergleich; Vergleichsmehrwert; qualifiziertes Zeugnis
- OLG Saarbrücken, 05.08.2003 - 4 U 607/02
Arbeit & Soziales - Schriftformerfordernis beim Leiharbeitsvertrag
- FG Rheinland-Pfalz, 02.10.1987 - 6 K 179/85
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