Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
Titel 3 - Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (§§ 1090 - 1093) |
(1) 1Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. 2Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.
(2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
(3) 1Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, die dazu berechtigt, ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen zu benutzen, so ist die Dienstbarkeit übertragbar. 2Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. 3Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. 4Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 1092 BGB
249 Entscheidungen zu § 1092 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 11.01.2024 - 34 Wx 1/24
Dienstbarkeiten, Beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Grundbuchamt, ...
- OLG Naumburg, 04.03.2019 - 12 Wx 36/18
Beschränkte persönliche Grunddienstbarkeit nicht übertragbar
- BGH, 02.03.2023 - V ZB 64/21
Befugnis des Insolvenzverwalters zur Löschung eines Wohnungsrechts des ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 07.10.2021 - 1 W 342/21
Löschung des Wohnungsrechts im Grundbuch bei Anfechtung der ...
- KG, 07.10.2021 - 1 W 342/21
- OLG Hamm, 11.09.2017 - 5 U 61/15
Wirksamkeit einer zu Gunsten einer kommunalen Gebietskörperschaft bestellten ...
Zum selben Verfahren:
- LG Detmold, 19.03.2015 - 9 O 191/14
Wasserversorgung - Pumpstation - Bohrloch - Unterlassung - Auskunft
- LG Detmold, 19.03.2015 - 9 O 191/14
- OLG Nürnberg, 26.01.2016 - 15 W 1608/15
Abtretung eines Anspruchs auf Eintragung einer beschränkten persönlichen ...
- BGH, 22.06.2023 - V ZB 10/22
Pfändbarkeit eines Eigentümerwohnungsrechts
- VG Köln, 19.05.2016 - 13 K 4121/14
Klage gegen Genehmigung von Windenergieanlagen
- VGH Bayern, 01.04.2022 - 15 CS 22.642
Nachbarschutz des dinglich Berechtigten
§ 1092 BGB in Nachschlagewerken
- § 1092 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Leitungsrecht
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1092 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 14 II (Unternehmer) (zu § 1092 II, III)