Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
| Titel 3 - Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (§§ 1090 - 1093) |
(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.
(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.
Rechtsprechung zu § 1093 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 21 Entscheidungen zu § 1093 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 4 Urteilsbesprechungen zu § 1093 BGB bei ibr-online
- OLG Karlsruhe, nicht mehr in Anspruch genommenes Wohnrecht I, 26.8.98 (OLG-Report 3/1999, S. 41)
- BGH, Zentralheizung, 4.7.69 (BGHZ 52, 234)
§ 1093 III, außergewöhnlicher Unterhalt, Abgrenzung zum Nießbrauchsrecht
Literatur im Internet zu § 1093 BGB
- § 1093 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit
Wohnungsrecht - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1093 BGB:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Dauerwohnrecht
- §§ 31 ff (Begriffsbestimmungen)
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