Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 5 - Vorkaufsrecht (§§ 1094 - 1104)   
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Belastung eines Bruchteils

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

Literatur im Internet zu § 1095 BGB

Querverweise

Auf § 1095 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 1095 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Miteigentum
            §§ 1008 ff (Miteigentum nach Bruchteilen)

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