Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 5 - Vorkaufsrecht (§§ 1094 - 1104)   
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Erstreckung auf Zubehör

Das Vorkaufsrecht kann auf das Zubehör erstreckt werden, das mit dem Grundstück verkauft wird. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich das Vorkaufsrecht auf dieses Zubehör erstrecken soll.

Literatur im Internet zu § 1096 BGB

Querverweise

Auf § 1096 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 1096 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Begründung, Inhalt und Beendigung
            Begründung
              § 311c (Erstreckung auf Zubehör)

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