Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 5 - Vorkaufsrecht (§§ 1094 - 1104) |
Literatur im Internet zu § 1096 BGB
Querverweise
Auf § 1096 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 233 (Drittes Buch. Sachenrecht)
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Schlußbestimmungen
- § 52 (Inkrafttreten)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 1096 BGB bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?