Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 5 - Vorkaufsrecht (§§ 1094 - 1104) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
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§ 1094Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
§ 1095Belastung eines Bruchteils
§ 1096Erstreckung auf Zubehör
§ 1097Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
§ 1098Wirkung des Vorkaufsrechts
§ 1099Mitteilungen
§ 1100Rechte des Käufers
§ 1101Befreiung des Berechtigten
§ 1102Befreiung des Käufers
§ 1103Subjektiv-
dingliches und subjektiv-
persönliches Vorkaufsrecht § 1104Ausschluss unbekannter Berechtigter
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dingliches und subjektiv-
persönliches Vorkaufsrecht § 1104Ausschluss unbekannter Berechtigter
Rechtsprechung zu § 1096 BGB
7 Entscheidungen zu § 1096 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 10.06.1966 - V ZR 177/64
- BGH, 15.06.1960 - V ZR 105/59
Gesetzliches Vorkaufsrecht der Aufbaugemeinden
- BGH, 27.10.1969 - III ZR 214/66
Ersatzanspruch - Bergschaden - Gebrauchsrecht - Mieter - Pächter - Grundeigentum ...
- BGH, 23.10.1968 - III ZR 228/66
Ofenwagen als Zubehör eines neu erbauten Ziegelwerkes - Fertigstellung eines ...
- OLG Nürnberg, 23.11.2004 - 5 U 1711/04
Zur Mängelhaftung des Vorverkaufsverpflichteten gegenüber dem ...
- OLG Hamm, 14.03.2014 - 15 W 136/13
Schlusserbe wird kein Ersatzerbe
- BGH, 16.11.1965 - V ZR 26/63
Querverweise
Auf § 1096 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 233 (Drittes Buch. Sachenrecht)
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Anlage
- Anlage (zu § 36)
Redaktionelle Querverweise zu § 1096 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Begründung
- § 311c (Erstreckung auf Zubehör)