Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 5 - Vorkaufsrecht (§§ 1094 - 1104)   
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Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle

Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden.

Rechtsprechung zu § 1097 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1097 BGB

Querverweise

Auf § 1097 BGB verweisen folgende Vorschriften:

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