Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 5 - Vorkaufsrecht (§§ 1094 - 1104) |
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§ 1094Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
§ 1095Belastung eines Bruchteils
§ 1096Erstreckung auf Zubehör
§ 1097Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
§ 1098Wirkung des Vorkaufsrechts
§ 1099Mitteilungen
§ 1100Rechte des Käufers
§ 1101Befreiung des Berechtigten
§ 1102Befreiung des Käufers
§ 1103Subjektiv-
dingliches und subjektiv-
persönliches Vorkaufsrecht § 1104Ausschluss unbekannter Berechtigter
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dingliches und subjektiv-
persönliches Vorkaufsrecht § 1104Ausschluss unbekannter Berechtigter
Rechtsprechung zu § 1097 BGB
52 Entscheidungen zu § 1097 BGB in unserer Datenbank:
- KG, 12.06.2018 - 1 W 149/18
Erlöschen eines Vorkaufsrechts nach § 20 VermG durch schenkweise Übertragung des ...
- BGH, 27.04.2023 - V ZB 58/22
Vorrang des dinglichen Vorkaufsrechts vor dem Vorkaufsrecht des Mieters; ...
- OLG Düsseldorf, 05.12.2018 - 3 Wx 139/18
Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Erlöschens eines Vorkaufsrechts
- OLG Saarbrücken, 09.06.2020 - 5 W 20/20
Ein zunächst nicht übertragbar gemachtes subjektiv-persönliches (dingliches) ...
- BGH, 21.01.2016 - V ZB 43/15
Grundbuchberichtigung: Nachweis des Erlöschens eines für den ersten Verkaufsfall ...
Zum selben Verfahren:
- AG Siegburg, 28.11.2014 - SU-6082
- OLG Köln, 06.03.2015 - 2 Wx 387/14
Rechtsstellung des Vorkaufsberechtigten bei Erwerb eines Grundstücks durch ...
- OLG München, 11.05.2016 - 34 Wx 61/16
Dingliches Vorkaufsrecht "für den ersten Verkaufsfall, für den es nach den ...
- OLG München, 09.03.2023 - 34 Wx 20/23
Teilaufhebung eines Erbbaurechts und Löschung eines gemeinschaftlichen ...
- BGH, 14.07.1994 - V ZR 134/93
Dingliches Vorkaufsrecht im Falle des § 1097 BGB
Querverweise
Auf § 1097 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 233 (Drittes Buch. Sachenrecht)